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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Söffker Elektronik Uelzen
GmbH |
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Allgemeines |
1.Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mündliche
Absprachen, gleich welcher Art, sind unwirksam.
2.Ausschluß fremder Geschäftbedingungen
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang
bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung
bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch
mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen
als anerkannt.
3.Wirksamkeit
Sollten einige Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allg.
Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit
einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die
dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
4.Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen
oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Die gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. |
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Angebot, Preisstellung und Aufträge |
1.Angebot
Unsere Angebote beziehen sich auf die uns zur Angebotsabgabe überlassenen
Zeichnungen oder Muster. Weicht der Arbeitsaufwand bei dem folgenden
Auftrag durch zusätzliche Arbeitsgänge vom Angebot ab, sind
wir zur Nachberechnung der zusätzlichen Arbeiten berechtigt.
2.Preise und Auftragsbestätigung
Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen bzw. zu
erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht.
Es gelten immer die Preise der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise
für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb
der europäischen Währungsunion, in Euro.
3.Abrufaufträge
Abrufaufträge akzeptieren wir, wenn
a) die Abruffrist 12 Monate nicht übersteigt
und
b) die Abruftermine bei Auftragseingang festgelegt sind.
Sollten nach Ablauf der 12 Monate noch Restmengen aus dem Abrufauftrag
zur Lieferung anstehen, so sind wir berechtigt, die Restmenge in einer
geschlossenen Sendung sofort auszuliefern. |
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Lieferungen |
1.Vorbehalt
der Selbstbelieferung
Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren
und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns
nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt,
Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung,
behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzpflicht
berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit,
Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder
der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße
Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt,
berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß
jeglicher Schadensersatzpflicht.
2.Teillieferung
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung
und Reklamation als selbständige Lieferung. |
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Liefertermin |
1.Allgemeine
Bestimmungen über Lieferfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben
über Liefertermine und Lieferfristen als ungefähre und
unverbindliche Angaben zu verstehen. Die Lieferfrist gilt als angemessen
verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die von uns
nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Dabei gilt
grundsätzlich eine Frist von einem Monat als angemessen, sofern
nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen eine andere Frist durch uns schriftlich vorgegeben wird.
2.Fixtermine
Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen
bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung und einer schriftlichen
Bestätigung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen
Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten
und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes
gilt für Liefertermine.
3.Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Bestellung
benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung,
zumindestens aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung
zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein,
kann sich der Kunde nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen
berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens
ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen
verlängert. |
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Gefahrübergang |
1.Gefahrübergang
mit Versendung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Produktionsstätte Uelzen. Versandweg
und Mittel sind mangels besonderer, schriftlicher Vereinbarung im
Rahmen des Geschäftsüblichen unserer freien Wahl überlassen.
Die Gefahr geht auf den Kunden mit dem Verlassen der Lieferung von
unserem Gelände über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung
auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt
wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden,
auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2.Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden
oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die
Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. |
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Zahlungsbedingungen |
1.Zahlungsfristen
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders
vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden hat dieser vorbehaltlich der
Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen
in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen
Zentralbank auf die offene Forderung zu entrichten.
3.Wechsel- und Scheckzahlung
Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und –
ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter Vorbehalt
unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige
Spesen sind vom Kunden zu tragen.
4.Sonstige Gegenleistungsstörungen
Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder sollten
uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir unabhängig
von den vorstehend getroffenen Bedingungen, alle noch offenen Verbindlichkeiten
sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet, Sicherheit
für sie gegeben oder Wechsel ausgestellt sind. Wir sind in diesem
Falle auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfristsetzung vom
Vertrag zurückzutreten. Die Kosten einer Mahnung und der Rechtsverfolgung,
einschließlich aller hierzu erforderlichen Maßnahmen (z.B.
Einholung von Auskünften, Einschaltung eines Inkassobüros)
gehen zu Lasten des Kunden.
5.Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen
nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich
anerkannten Forderungen zu. |
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Eigentumsvorbehalt |
1.Vereinbarung
des Eigentumsvorbehaltes
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
vergangenen und zukünftigen Forderungen innerhalb der Geschäftsverbindung
unser Eigentum. Der Kunde darf bis dahin die Ware nicht an Dritte
verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
2.Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller
im Sinne von §950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen-
oder Endprodukten anteilig dem Wert unserer Lieferung. Bei Verarbeitung
mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
3.Veräußerung und Vorausabtretung
Der Kunde darf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren nur
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern,
als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen
nicht im Verzug befindet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen
aus einer Wei terveräußerung der
Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert,
gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der
Vorbehaltsware bemißt sich jeweils nach unserem Rechnungswert.
Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus
der Weiterveräußerung bis zu unserem jerderzeitigen Widerruf
einzuziehen.
4.Gefährdung des Eigentumsrechtes
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung,
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5.Sicherungsfreigabe
Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als
20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe,
dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis
die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte
erteilt werden muß, die selbst voll bezahlt sind. |
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Sachmängel |
1.Kontroll-
und Rügepflicht des Kunden
Der Kunde hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu kontrollieren
und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Kontrolle innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind
unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung,
schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die rechtzeitige
Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß
und mangelfrei erbracht.
2.Unerhebliche Mängel
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern. Es bestehen keine Mängelansprüche
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer,
elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3.Sachmängelhaftung
Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich
nachgebessert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel
auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, wofür der Kunde darlegungs- und beweispflichtig ist.
Für diese Nachbesserung ist uns zunächst eine angemessene
Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nachbesserungsversuche mehr
als dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.
4 Gewährleistungspflicht
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung
durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
5.Rückgabe mangelhafter Produkte
Soweit uns der Kunde begründet auf Gewährleistung in Anspruch
nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer
Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken oder zur Besichtigung
und Mängelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu
halten. |
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Schadensersatzansprüche |
1.Haftungsausschluß
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme
von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3.Verjährung
Soweit dem Kunden nach diesem Art. 9 Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 8.4. Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. |
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Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht |
1.Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Uelzen.
2.Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten
Leistungen ist Uelzen.
3.Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Kunden gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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Salvatorische Klausel |
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Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt
nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte
für eine Partei darstellen würde. |
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